- kleiner Grenzverkehr
- kleiner Grenzverkehr,nachbarlicher Verkehr von Personen, die in den Grenzgebieten von Nachbarstaaten ansässig sind. Für den kleinen Grenzverkehr bestehen aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen pass-, ausweis- und zollrechtlicher Erleichterungen. Das deutsche Außenwirtschaftsrecht regelt Genehmigungsbefreiungen im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten Grenzräumen mit Drittländern (Staaten, die nicht Mitglieder der EG sind) ansässig sind. Genehmigungsfrei sind danach die Ein- und Ausfuhr der von Grenzgebietsbewohnern mitgeführten Waren bis zu einem Wert von täglich 1 000 DM, soweit sie nicht zum Handel bestimmt sind; die Ein- und Ausfuhr von Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes (bei Ausfuhr: Lohn für Arbeit im Gebiet der EG) oder aufgrund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden (§§ 19 Absatz 2, 32 Absatz 1 Außenwirtschafts-VO). - Grenznaher Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR innerdeutsche Beziehungen.
Universal-Lexikon. 2012.